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   OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00   

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https://dejure.org/2000,4280
OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00 (https://dejure.org/2000,4280)
OLG Jena, Entscheidung vom 20.11.2000 - 1 Ws 313/00 (https://dejure.org/2000,4280)
OLG Jena, Entscheidung vom 20. November 2000 - 1 Ws 313/00 (https://dejure.org/2000,4280)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • opinioiuris.de

    Durchsuchung und Beschlagnahme nach Anklageerhebung im Strafverfahren

  • Judicialis

    StPO § 96; ; StPO § 110

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 96, § 110
    Behörde; Durchsuchung; Durchsicht; Beschlagnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 47 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 96, 110 StPO
    Durchsuchung/Beschlagnahmebestätigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1290
  • NJ 2001, 154 (Ls.)
  • StV 2002, 63
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00
    Dabei ist besonders zu betonen, daß diese Sicherstellung von Schriftgut noch keine Beschlagnahme darstellt, sondern Teil der Durchsuchung ist, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 110 RdNr 6; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl. § 110 RdNr 17; Nack in Karlsruher Kommentar, 4. Aufl. § 110 RdNr 8; BGH NJW 1973, 2035; OLG Karlsruhe NStZ 1995, 40; LG Baden-Baden in ZIP 1989, 764; LG Oldenburg in wistra 1987, 38.

    Da die Durchsicht gemäß § 110 Abs. 1 StPO und die Mitnahme von Schriftgut zur Durchsicht noch Teil der Durchsuchung ist (vgl. BGH NJW 1973, 2035 und OLG Karlsruhe NStZ 1995, 40), an der der Verteidiger nicht teilnehmen darf, geht eine Berufung auf das Akteneinsichtsrecht des § 147 Abs. 1 StPO ins Leere.

  • BGH, Ermittlungsrichter, 18.03.1992 - 1 BGs 90/92

    Beschlagnahmefähigkeit von Behördenakten (Sperrerklärung; Gewaltenteilung;

    Auszug aus OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00
    Es ist gerade umgekehrt nach dem Grundgedanken dieser Bestimmung davon auszugehen, daß die Behörde, die keine Sperrerklärung abgegeben hat, pflichtgemäß dem Herausgabeverlangen nachkommt, vgl. hierzu BGHSt 38, 237 ff. Zur vorstehend angeführten Ansicht von Kramer ist zu bemerken, daß der Senat dessen Argumentation, durch die bloße "Sichbemächtigung" der Beweismittel im Rahmen der Durchsuchung werde nicht das zu schützende "Auswertungsinteresse" einer Behörde an bestimmtem Schriftgut beeinträchtigt, sondern erst durch die Durchsicht, so daß die Durchsuchung selbst stets unbedenklich sei, nicht teilt.

    Nach BGHSt 38, 237 ff können Behördenakten - wobei die Art der Behörde unbeachtlich ist - beschlagnahmt werden, wenn ohne Abgabe einer Sperrerklärung die Akten nicht (völlig) herausgegeben werden und aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, daß diese Akten bei der Behörde vorhanden sind.

  • BGH, 13.08.1973 - StB 34/73

    Anordnung des Ermittlungsrichters der Durchsuchung des Beschuldigten in der

    Auszug aus OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00
    Dabei ist besonders zu betonen, daß diese Sicherstellung von Schriftgut noch keine Beschlagnahme darstellt, sondern Teil der Durchsuchung ist, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 110 RdNr 6; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl. § 110 RdNr 17; Nack in Karlsruher Kommentar, 4. Aufl. § 110 RdNr 8; BGH NJW 1973, 2035; OLG Karlsruhe NStZ 1995, 40; LG Baden-Baden in ZIP 1989, 764; LG Oldenburg in wistra 1987, 38.

    Da die Durchsicht gemäß § 110 Abs. 1 StPO und die Mitnahme von Schriftgut zur Durchsicht noch Teil der Durchsuchung ist (vgl. BGH NJW 1973, 2035 und OLG Karlsruhe NStZ 1995, 40), an der der Verteidiger nicht teilnehmen darf, geht eine Berufung auf das Akteneinsichtsrecht des § 147 Abs. 1 StPO ins Leere.

  • LG Baden-Baden, 14.08.1987 - 1 Qs 246/87
    Auszug aus OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00
    Mit BGH StV 1988, 90 ff, OLG Karlsruhe MDR 1980, 76 ff, LG Baden-Baden ZIP 1989, 764 ff, LG Frankfurt NJW 1997, 1170 ff, LG Oldenburg wistra 1987, 38 und Klein­knecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 110 RdNr 6 ist der Senat der Ansicht, daß die Durchsicht von Schriftgut, das im Rahmen einer Durchsuchung vorläufig sichergestellt worden ist, noch einen Teil der Durchsuchung darstellt.

    Dabei ist besonders zu betonen, daß diese Sicherstellung von Schriftgut noch keine Beschlagnahme darstellt, sondern Teil der Durchsuchung ist, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 110 RdNr 6; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl. § 110 RdNr 17; Nack in Karlsruher Kommentar, 4. Aufl. § 110 RdNr 8; BGH NJW 1973, 2035; OLG Karlsruhe NStZ 1995, 40; LG Baden-Baden in ZIP 1989, 764; LG Oldenburg in wistra 1987, 38.

  • LG Oldenburg, 06.05.1986 - II Qs 25/86
    Auszug aus OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00
    Mit BGH StV 1988, 90 ff, OLG Karlsruhe MDR 1980, 76 ff, LG Baden-Baden ZIP 1989, 764 ff, LG Frankfurt NJW 1997, 1170 ff, LG Oldenburg wistra 1987, 38 und Klein­knecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 110 RdNr 6 ist der Senat der Ansicht, daß die Durchsicht von Schriftgut, das im Rahmen einer Durchsuchung vorläufig sichergestellt worden ist, noch einen Teil der Durchsuchung darstellt.

    Dabei ist besonders zu betonen, daß diese Sicherstellung von Schriftgut noch keine Beschlagnahme darstellt, sondern Teil der Durchsuchung ist, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 110 RdNr 6; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl. § 110 RdNr 17; Nack in Karlsruher Kommentar, 4. Aufl. § 110 RdNr 8; BGH NJW 1973, 2035; OLG Karlsruhe NStZ 1995, 40; LG Baden-Baden in ZIP 1989, 764; LG Oldenburg in wistra 1987, 38.

  • KG, 22.06.1989 - 4 Ws 110/89

    Zulässigkeit; Beschlagnahme; Behördenakten; Akten

    Auszug aus OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00
    Erst dann, wenn in angemessener Frist keine bindende Sperrerklärung abgegeben wird oder dem Herausgabeverlangen in ebenfalls angemessener Frist nicht oder nur unvollkommen entsprochen wird, ist die Anordnung der Durchsuchung und - gegebenenfalls nach dem Ergebnis der Durchsuchung und der Sichtung des Schriftguts - die Beschlagnahme statthaft, vgl. KG NStZ 1989, 541.
  • LG Darmstadt, 07.10.1988 - 9 Qs 691/88
    Auszug aus OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00
    Soweit Kramer in NJW 1984, 1502 ff die Ansicht vertritt, daß ohne jegliches vorheriges Herausgabeverlangen stets die Durchsuchung nach §§ 102, 103 StPO bei Behörden statthaft sei und erst dann vor Kenntnisnahme vom Inhalt (Durchsicht) des Schriftguts Gelegenheit zur Abgabe einer Sperrerklärung einzuräumen sei, kann ihm der Senat ebenso wenig folgen wie dem LG Darmstadt (NStZ 1989, 86) soweit dieses Gericht erfahrungssatzähnlich ausführt, es sei "illusorisch zu glauben, ersuchte Behörden würden einem Herausgabeverlangen der Strafverfolgungsorgane stets nachkommen.
  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 101/98

    Begriff der Subvention; Subventionserhebliche Tatsache; Subventionsbetrug;

    Auszug aus OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00
    Da das Landgericht glaubte, einen Hinweis dafür gefunden zu haben, daß das geplante und nunmehr zu untersuchende Investitionsvolumen - den Subventionsgenehmigungsstellen möglicherweise bekannt - "überhöht" gewesen sein könnte, was wiederum im Hinblick auf BGH 3 StR 101/98, Entscheidung vom 11.11.1998, für die Schuldfrage, aber auch insgesamt für eine mögliche Strafzumessung beachtlich sein könnte, ordnete die Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluß vom 26.09.2000 "die Durchsuchung des Dienstgebäudes, der Diensträume und der Nebengebäude der Thüringer Staatskanzlei, Regierungsstraße 73, 99084 Erfurt" an.
  • BGH, 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98

    Überprüfung erledigter Zwangsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00
    Der BGH hat mit Beschluß vom 07.12.1998 (BGHSt 44, 265 ff) entschieden, daß bei nichtrichterlich angeordneter Durchsuchung für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO beantragt werden kann; soweit eine richterlich angeordnete Durchsuchung in Rede steht, hat er dies ausdrücklich offen gelassen.
  • LG Frankfurt/Main, 04.09.1996 - 29 Qs 16/96
    Auszug aus OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00
    Mit BGH StV 1988, 90 ff, OLG Karlsruhe MDR 1980, 76 ff, LG Baden-Baden ZIP 1989, 764 ff, LG Frankfurt NJW 1997, 1170 ff, LG Oldenburg wistra 1987, 38 und Klein­knecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 110 RdNr 6 ist der Senat der Ansicht, daß die Durchsicht von Schriftgut, das im Rahmen einer Durchsuchung vorläufig sichergestellt worden ist, noch einen Teil der Durchsuchung darstellt.
  • BGH, Ermittlungsrichter, 14.12.1998 - 2 BJs 82/98

    digitale Datenträger - § 110 StPO ist auch anwendbar auf die Durchsicht von Daten

  • OLG Hamm, 16.04.1984 - 3 Ws 187/84
  • LG Wuppertal, 12.04.1991 - 26 Qs 3/91

    Nicht ordnungsgemäße Erstellung von Abrechnungen durch Ärzte einer

  • OLG Karlsruhe, 06.07.1979 - 3 VAs 4/79
  • LG Oldenburg, 13.09.1989 - IV Qs 110/89
  • BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19

    Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos

    Nur im ersteren Fall würde es sich um Beweisstücke im Sinne von § 147 Abs. 1 StPO handeln, auf die sich das Beweismittelbesichtigungsrecht der Verteidigung erstreckt (MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, § 147 Rn. 23; Thüringer OLG, NJW 2001, 1290, 1294).
  • LG Stuttgart, 26.03.2018 - 6 Qs 1/18

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Rechtmäßigkeit einer vorläufigen

    Zweck der Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien im Sinne von § 110 StPO ist es gerade, herauszufinden, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme überhaupt vorliegen (OLG Jena, Beschluss vom 20. November 2000 - 1 Ws 313/00, Rn. 33, juris; Löwe-Rosenberg/ Tsambikakis , StPO, 26. Aufl., § 110 Rn. 1).
  • OLG Koblenz, 30.03.2021 - 5 Ws 16/21

    Anspruch auf Durchsicht beschlagnahmter Papiere bzw. elektronischer

    Denn die Durchsicht der Papiere bzw. elektronischen Speichermedien des von der Durchsuchung Betroffenen ist gem. § 110 Abs. 1 StPO Aufgabe der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihrer Ermittlungspersonen, nicht jedoch der Verteidigung (OLG Jena, Beschl. 1 Ws 313/00 v. 20.11.2000 - NJW 2001, 1290 ff.).

    Zu Beweisstücken im Sinne des § 147 Abs. 1 StPO werden die im Rahmen der Durchsuchung vorläufig sichergestellten Datenträger erst, wenn die Durchsicht gem. § 110 Abs. 1 StPO erfolgt und eine Beschlagnahmeanordnung ergangen ist (OLG Jena, Beschl. 1 Ws 313/00 v. 20.11.2000 - NJW 2001, 1290 ).

    Da die Durchsicht gem. § 110 Abs. 1 StPO noch Teil der Durchsuchung ist, an der der Verteidiger nicht teilnehmen darf, geht auch eine Berufung auf das Recht zur Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisstücken gem. § 147 Abs. 1 StPO insoweit ins Leere (OLG Jena, Beschl. 1 Ws 313/00 v. 20.11.2000 - NJW 2001, 1290 ).

  • LG Osnabrück, 10.11.2022 - 1 Qs 24/22

    Durchsuchungsanordnung hinsichtlich der Räumlichkeiten des Bundesministeriums der

    Sie kann in jenen Fällen notwendige Voraussetzung sein, um beschlagnahmefähige Gegenstände überhaupt erst aufzuspüren (vgl. BGHSt 38, 237; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.11.2000 - 1 Ws 313/00 -, juris Rn. 12; LG Potsdam wistra 2007, 193; LG Fulda, Beschluss vom 06.05.2004 - 2 Qs 34/04 -, juris Rn. 30; LG Wuppertal NJW 1992, 770 f.; LG Oldenburg wistra 1990, 76 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, aaO, § 96 Rn 2 mwN; Kramer, NJW 1984, 1502, 1503; aA Menges in: LöweRosenberg, aaO, § 96 Rn 4 ff.).
  • LG Osnabrück, 09.02.2022 - 12 Qs 32/21

    Durchsuchungsbeschluss für die Diensträume des BMJV aufgehoben

    Die Durchsuchung behördlicher Räume setzt zunächst voraus, dass eine Beschlagnahme von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken oder Gegenständen grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.11.2000 - 1 Ws 313/00, NJW 2001, 1290, m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 15.11.2012 - 4a VAs 3/12

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Rechtsschutz gegen die Gewährung von

    Befinden sich im Gewahrsam der Staatsanwaltschaft allerdings Unterlagen, die sie zunächst lediglich zur Durchsicht nach § 110 StPO vorläufig sichergestellt hat, werden diese erst dann Bestandteil der Ermittlungsakten, wenn die Durchsicht abgeschlossen ist (OLG Jena NJW 2001, 1290; Laufhütte in Karlsruher Kommentar, 6. Auflage, § 147, Rn. 4).
  • LG Berlin, 15.01.2004 - 518 Qs 44/03

    Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung der Wohnräume eines Beschuldigten; Inhaltliche

    Für die übrigen mitgenommenen Gegenstände - Notizzettel und -blöcke, PC -Tower, CD-ROM's und Disketten sowie einen USB-Speicherstick - gilt, dass es sich hierbei allesamt um Papiere im Sinne des § 110 StPO bzw. um Gegenstände handelt, die Papieren gleichzustellen sind, da sie lesbare Aufzeichnungen enthalten ( hierzu: BGH NStZ 2003, 670; BGH CR 1999, 292, 293; BGH StV 1988, 90 ) Bei der insoweit durch die durchsuchenden Polizeibeamten erfolgten "Beschlagnahme" handelt es sich folglich in Wirklichkeit nicht um eine Beschlagnahme i.S.v. §§ 94 Abs. 2, 98 StPO , sondern lediglich um die Mitnahme zum Zweck einer Durchsicht gemäß § 110 StPO ( vgl. KK-Nack, Rz 8 zu § 110; BGH CR a.a.O., OLG Jena, NJW 2001, 1290, 1292 ), die der Auswahl möglicherweise zu beschlagnahmender Aufzeichnungen dient.
  • KG, 06.03.2012 - 2 Ws 83/12

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für antragsgebundene Haftprüfung bis Ende

    Mit der Anklageerhebung aber geht die Verfahrensherrschaft - vorbehaltlich einer Zurücknahme der Anklage (§ 156 StPO) - von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht über (vgl. Thür. OLG StV 2002, 63 - juris Rdn. 34 f.; OLG Frankfurt am Main StV 1993, 292; Seidl in KMR, StPO, Vorb.
  • LG Berlin, 03.01.2005 - 512 Qs 50/04

    Anforderungen an Inhalt und Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses gegen einen

    Diese müssen, da die Durchsuchung ausdrücklich nur zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände zulässig ist, im Durchsuchungsbeschluss so weit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können, da nur dies zu einer angemessenen Begrenzung der Durchsuchung führt ( BVerf NJW 03 2668).Weiterhin müssen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchten Sachen steh in den durchsuchten Räumen befinden (BGH StV 2002, 63).
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